Krankheit & Vertretung

Liebe Eltern, dieser Teil des Konzeptes liegt mir sehr am Herzen, denn es geht um das Wohl aller Kinder, der Gruppe und um mich. Und grundsätzlich gilt: „kranke Kinder gehören zu ihren Eltern“. Ich möchte eindringlich bitten, mit dem Thema Krankheiten sorgfältig umzugehen. Ich bitte Sie keine erkrankten Kinder zu mir in die Betreuung zu geben, um eine Ansteckung zu vermeiden. Und geben Sie Ihrem Kind die Zeit das Immunsystem richtig aufzubauen, indem es eine Krankheit vollständig aus kurieren kann. Geben Sie Ihrem Kind diese Zeit nicht, ist es meistens so, dass es sehr schnell erneut erkrankt.
Leider erlebe ich, dass Eltern Ihren Kindern bei Fieber einfach fiebersenkende Mittel geben und sie mir trotzdem bringen. Spätestens wenn das Medikament nachlässt, ist das Fieber wieder da. Allerdings sollten Sie bedenken, dass sich Ihr Kind auch mit dem fiebersenkenden Mittel nicht wohl fühlt und ansteckend ist. Ich lasse diese Kinder sofort abholen und empfinde dieses Verhalten als groben Vertrauensbruch und nicht akzeptabel. Ich möchte mich auf Sie genau so verlassen können, wie Sie sich auf mich verlassen können.
Zum Schutz aller Kinder meiner Gruppe, entscheide ich in eigenem Ermessen, wann ein Kind nach Hause gehört und wann eine Betreuung noch möglich ist.
Nach der Einnahme von Antibiotikum muss Ihr Kind mindestens 48 Stunden nach der ersten Einnahme zu Hause bleiben, um Ansteckungen zu vermeiden. Medikamente verabreiche ich nicht.
Ich behalte mir das Recht vor, die Betreuung bei Krankheiten abzulehnen. Dazu gehören z.B. Bindehautentzündungen, Magen-Darm Erkrankungen, erhöhte Temperatur/Fieber, Erkältungen mit schwerem Verlauf (wie Dauerhusten und grün-gelb gefärbtes Nasensekret), Hand-, Fuß-, Mundkrankheiten, Herpes, Scharlach usw.
Bei ansteckenden Krankheiten erwarte ich eine Gesundschreibung des Arztes vor der Wiederaufnahme der Betreuung.
Ihr Kind muss mindestens 48 Stunden Ohne Medikamentengabe symptomfrei sein!
Ihnen steht gesetzlich eine Arbeitsbefreiung für die Betreuung Ihrer kranken Kinder zu. Lassen Sie sich von Ihrem Kinderarzt bescheinigen, dass Ihr Kind krank ist und reichen sie dies bei Ihrem Arbeitgeber und der Krankenkasse ein. Sie erhalten Ihr Gehalt dann ersatzweise von der Krankenkasse. Sie haben im Kalenderjahr je Elternteil Anspruch auf 10 Ausfalltage durch Krankheiten bei Kindern unter 12 Jahren. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern erhöhen sich die Freistellungstage.
Natürlich kann auch ich einmal krank werden oder mich anstecken. Genau aus diesem Grund sollten Sie genau darauf achten, Ihr Kind nicht krank bei mir in die Betreuung zu geben. Denn wenn ich ausfalle, fällt für alle Eltern die Betreuung aus. Bin ich krank, melde ich mich so früh wie möglich bei Ihnen. Sollten meine Kinder krank sein, informiere ich Sie wenn es notwendig ist darüber, so dass Sie entscheiden können, ob Sie Ihre Kinder bringen oder nicht. 

Mein Mann hat sich seit Ende 2017 bis Mitte 2018 ebenfalls erfolgreich zur Tagespflegeperson ausbilden lassen. Er verfügt über eine aktuelle Tagespflegeerlaubnis, die genau wie meine, alle 5 Jahre erneut beantragt werden muss und überprüft wird.  Er steht Ihnen und Ihren Kindern besonders in den Wintermonaten (Schlechtwetterausfall) als mein Vertreter zur Verfügung, falls ich so krank werde, das er unsere Kinder zu Hause betreuen muss. Ansonsten geht er seiner beruflichen Beschäftigung bei der Firma Hans Müller nach. Die Kinder kennen ihn und somit kommt es für sie im Vertretungsfall zu keinem abrupten Bezugspersonenwechsel. 

Sollte mein Mann im Falle meines Ausfalls nicht zur Verfügung stehen, sind Sie und der Hochsauerlandkreis dafür verantwortlich eine kurzfristige Betreuung Ihrer Kinder zu gewährleisten. 

Information zur Masern Impfpflicht

Zum 01. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Dies ändert das Infektionsschtzgesetz. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Kindertagespflege. Dazu können Sie sich unter folgendem Link informieren. Dort werden alle häufig gestellten Fragen zu dieser Thematik beantwortet. 

Alle im unserem Haushalt lebenden Personen und Menschen, die mit der Tagespflege in Verbindung stehen (z.B. Praktikanten, ...), verfügen über einen ausreichenden und nachgewiesenen Impfschutz. 
Masernschutzgesetz Kindertagespflege
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